Als Betreiber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen tragen Sie die Verantwortung, wenn es durch den Austritt dieser Stoffe zu einer Verunreinigung von Gewässern kommt. Heizöltanks sind sicher die verbreitetsten Anlagen. Auslaufendes Öl kann Millionen von Litern Grundwasser verseuchen.

Die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung ist für Hauseigentümer und Hausmieter gedacht, die über einen Öltank verfügen. Denn sollte aus irgendeinem Grund Öl austreten und anderen einen Schaden zufügen (z.B. durch Verseuchung des Grundwassers), so haften Sie als Eigentümer oder Hausmieter.

Grundsätzlich sind alle Personen- und Sachschäden, die durch das Auslaufen fahrlässig einem Dritten zugefügt werden, versichert.

Die wichtigste rechtliche Grundlage für Ihre Haftung als Bertreiber finden sich in §89 Wasserhaushaltsgesetzt (WHG):

(1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt, einleitet oder in einer anderen Art und Weise auf ein Gewässer einwirkt und dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Haben mehrere auf das Gewässer eingewirkt, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein und wird dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, so ist der Betreiber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gemäß §11 nicht geltend gemacht werden, so ist der Betroffene nach §10 Abs. 2 zu entschädigen. Der Antrag ist auch noch nach Ablauf der Frist von 30 Jahren zulässig.